BGH - Urteil vom 21.03.2013
3 StR 247/12
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
BGHSt 58, 212
NJW 2013, 2612
NJW 2013, 8
NStZ 2013, 420
StV 2014, 588
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.03.2012

Nachweis der Täterschaft eines schweigenden Angeklagten allein über das Ergebnis einer DNA-Analyse

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 3 StR 247/12

DRsp Nr. 2013/7290

Nachweis der Täterschaft eines schweigenden Angeklagten allein über das Ergebnis einer DNA-Analyse

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten kann allein darauf gegründet werden, dass am Tatort gefundene DNA-Spuren mit dem DNA-Identifizierungsmusterdes Angeklagten derart übereinstimmen, dass dieses statistisch unter mehr als 10 Mrd. Personen kein zweites Mal vorkommt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen und Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: