1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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