BGH - Beschluss vom 26.10.2010
5 StR 433/10
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 101
wistra 2011, 118
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.06.2010

Nichterteilung des letzten Wortes nach Aufhebung des Haftbefehls und damit einhergehendem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung

BGH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 5 StR 433/10

DRsp Nr. 2010/23410

Nichterteilung des letzten Wortes nach Aufhebung des Haftbefehls und damit einhergehendem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung

Die - auch begründungslose - Aufhebung eines gegen einen Mitangeklagten ergangenen Haftbefehls stellt einen schlüssigen Wiedereintritt in die Verhandlung dar; nach ihr muss daher den Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt werden.

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe