BGH - Beschluss vom 26.01.2006
5 StR 500/05
Normen:
StPO § 25 § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 854
NStZ 2006, 234
StV 2006, 170
wistra 2006, 187
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.07.2005

Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 500/05

DRsp Nr. 2006/2739

Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung

»Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend).«

Normenkette:

StPO § 25 § 338 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.