OLG Koblenz, vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 107/91
DRsp Nr. 1996/17407
Zwar kann der unter den Voraussetzungen des § 142 Abs. 2StPO zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsreferendar die strafprozessualen Rechte eines Verteidigers wahrnehmen, dies ist jedoch nicht mit gebührenrechtlichen Konsequenzen zu Lasten der Staatskasse verbunden. Die in der BRAGO enthaltenen Regelungen über Gebühren und auslagen gelten nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1BRAGO nur für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, nicht jedoch die des Rechtsreferendars.