OLG Koblenz vom 14.03.1991
1 Ws 107/91
Normen:
StPO § 142 ;
Fundstellen:
StV 1993, 139

OLG Koblenz - 14.03.1991 (1 Ws 107/91) - DRsp Nr. 1996/17407

OLG Koblenz, vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 107/91

DRsp Nr. 1996/17407

Zwar kann der unter den Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsreferendar die strafprozessualen Rechte eines Verteidigers wahrnehmen, dies ist jedoch nicht mit gebührenrechtlichen Konsequenzen zu Lasten der Staatskasse verbunden. Die in der BRAGO enthaltenen Regelungen über Gebühren und auslagen gelten nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BRAGO nur für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, nicht jedoch die des Rechtsreferendars.

Normenkette:

StPO § 142 ;

Hinweise:

Nach LG Aachen, JurBüro 1991, 1185 besteht ein Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen (Fahrtkosten)

Fundstellen
StV 1993, 139