OLG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1991
1 Ws 197/91
Normen:
BRAGO §§ 4, 98 ; StPO § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 139

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1991 (1 Ws 197/91) - DRsp Nr. 1994/11721

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 197/91

DRsp Nr. 1994/11721

Die Bestellung eines Rechtsreferendars als Pflichtverteidiger (§ 142 Abs. 2 StPO) ist nicht mit gebührenrechtlichen Konsequenzen zu Lasten der Staatskasse verbunden. Mit den Unterhaltsbezügen des Rechtsreferendars sind sämtliche im Laufe des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen - auch seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger - abgegolten. Auch § 4 BRAGO verschafft dem Rechtsreferendar keinen eigenen Gebührenanspruch, da er nicht als Vertreter seines ausbildenden Rechtsanwalts tätig wurde.

Normenkette:

BRAGO §§ 4, 98 ; StPO § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1993, 139