OLG Nürnberg vom 30.08.1983
Ws 710/83
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 74

OLG Nürnberg - 30.08.1983 (Ws 710/83) - DRsp Nr. 1996/17705

OLG Nürnberg, vom 30.08.1983 - Aktenzeichen Ws 710/83

DRsp Nr. 1996/17705

Ausschließlich prozessual bedeutsame Tatsachen können nicht Gegenstand eines Beweisantrages i.S. des § 244 StPO sein, sie unterliegen vielmehr den Regeln des Freibeweisverfahrens; ein entsprechender Antrag ist lediglich eine Beweisanregung. a. Bei Beweisanträgen sind gem. § 273 Abs. 1 StPO solwohl die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, als auch die vorgeschlagenen Beweismittel in der Niederschrift anzugeben. b. Die Antragsbegründung braucht nicht protokolliert zu werden. c. Beweisanregungen, mit denen der Antragsteller das gericht zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht veranlassen will, sind ebenfalls zu protokolloieren.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Zu a. vgl. BGH GA 60, 315.

Fundstellen
MDR 1984, 74