OLG Stuttgart vom 04.08.1989
6 Ss 444/89
Normen:
StPO § 410 Abs.2, § 465 Abs.1, § 473 Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(466)211c
MDR 1990, 78
NStZ 1989, 589

OLG Stuttgart - 04.08.1989 (6 Ss 444/89) - DRsp Nr. 1992/10124

OLG Stuttgart, vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 6 Ss 444/89

DRsp Nr. 1992/10124

c. Gebotene Kostenentscheidung aus § 465 StPO Ä nicht aus § 473 StPO Ä bei Erfolg eines gemäß § 410 StPO auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkten Einspruchs des Angeklagten gegen einen Strafbefehl.

Normenkette:

StPO § 410 Abs.2, § 465 Abs.1, § 473 Abs.3, Abs.4;

Das AG setzte gegen den Angekl. durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 DM fest. Seinen Einspruch beschränkte der Angekl. gemäß § 410 Abs. 2 StPO auf die Höhe des Tagessatzes, die er in Höhe von 50 DM für angemessen hielt. Dem folgend erkannte das AG auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM. Die Kosten des Verfahrens legte es gem. § 465 Abs. 1 StPO dem Angekl. auf. Diese Kostenentscheidung hält der Senat für rechtsfehlerfrei; insoweit stellt er in den der Entscheidung vorangestellten Leitsätzen fest: »Bei vollem Erfolg des auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkten Einspruchs wie auch bei teilweisem Erfolg des Einspruchs gegen den Strafbefehl regelt sich die Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO. § 473 Abs. [3, 4] StPO findet keine Anwendung (gegen OLG München, NStZ 1988, 241 [hier: IV (466) 204 c]).« In den Gründen der Entscheidung heißt es dazu u. a.: