Das AG setzte gegen den Angekl. durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 DM fest. Seinen Einspruch beschränkte der Angekl. gemäß § 410 Abs. 2 StPO auf die Höhe des Tagessatzes, die er in Höhe von 50 DM für angemessen hielt. Dem folgend erkannte das AG auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM. Die Kosten des Verfahrens legte es gem. § 465 Abs. 1 StPO dem Angekl. auf. Diese Kostenentscheidung hält der Senat für rechtsfehlerfrei; insoweit stellt er in den der Entscheidung vorangestellten Leitsätzen fest: »Bei vollem Erfolg des auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkten Einspruchs wie auch bei teilweisem Erfolg des Einspruchs gegen den Strafbefehl regelt sich die Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO. § 473 Abs. [3, 4] StPO findet keine Anwendung (gegen OLG München, NStZ 1988,
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