OLG Celle - Beschluss vom 27.01.2020
3 Ws 21/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5131 Js 41189/16

Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei BesetzungseinwandWeiter gerichtlicher Ermessensspielraum bei der Prüfung auf umfangreiches oder schwieriges Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 21/20

DRsp Nr. 2020/3457

Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei Besetzungseinwand Weiter gerichtlicher Ermessensspielraum bei der Prüfung auf umfangreiches oder schwieriges Verfahren

Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO (n.F.) ist in der gleichen Form geltend zu machen wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von §§ 344 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Besetzung nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 GVG kann hierbei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Willkür zurückgegriffen werden.

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten N. als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.