28.1.7 Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Beiordnung

Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald Anklage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). § 121 Abs. 2 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO). Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann erst mit Anklageerhebung erfolgen.

Wirkung der Bewilligung