BGH - Urteil vom 30.06.2011
3 StR 39/11
Normen:
StPO § 265;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 26
NJW 2011, 3463
StV 2012, 135
wistra 2011, 468
Vorinstanzen:

Rechte und Pflichten eines Verteidigers bei Hervorrufen irrigen Glaubens an ein fehlendes Erfordernis eines zweiten Beweisantrags

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 3 StR 39/11

DRsp Nr. 2011/17329

Rechte und Pflichten eines Verteidigers bei Hervorrufen irrigen Glaubens an ein fehlendes Erfordernis eines zweiten Beweisantrags

1. Zwar begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist.2. Anders liegt es aber dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2.