Rechtsbehelf gegen die Ingewahrsamnahme bei einem Angeklagten, der sich entfernen will

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Ingewahrsamnahme des Angeklagten angeordnet wird,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Es wird stattdessen beantragt,

nur die Verweisung auf eine umfriedete Anklagebank und die Bewachung des Angeklagten anzuordnen.

Begründung:

§  231 Abs.  1 Satz 2 StPO erlaubt zwar, den Angeklagten daran zu hindern, sich aus der Hauptverhandlung zu entfernen im Sinne eines Festhalterechts. Aber bei jeder Maßnahme gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h., die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme ist zu erwählen. Das sind hier die Verweisung auf eine umfriedete Anklagebank und die Bewachung. Denn ... (näher ausführen).