BGH - Urteil vom 02.11.2016
2 StR 556/15
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
StV 2017, 790
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.05.2015

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen in einem Strafverfahren

BGH, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 2 StR 556/15

DRsp Nr. 2017/856

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen in einem Strafverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, das Landgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen abgelehnt. Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: