BGH vom 30.10.1986
4 StR 499/86
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 2; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 209
DRsp IV(467)162a
EzSt MRK Art. 6 Nr. 1
JZ 1987, 160
MDR 1987, 160
NJW 1987, 660
NStE StPO § 258 Nr. 3,
NStZ 1987, 127
StV 1987, 92
wistra 1987, 76

Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

BGH, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 4 StR 499/86

DRsp Nr. 1992/3488

Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

»Art. 6 Abs. 2 MRK zwingt nicht zu der Unterstellung, daß der Sachverhalt einer strafbaren Handlung sich nicht zugetragen habe, bevor er rechtskräftig festgestellt ist.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 2; StPO § 261 ;

Das Landgericht hat die Angeklagten der räuberischen Erpressung für schuldig befunden und den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten S unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte A beanstandet darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.