BVerfG - Urteil vom 16.01.2003
2 BvR 716/01
Normen:
GG Art. 6 ; JGG § 67 ;
Fundstellen:
BVerfGE 107, 104
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 185/01
AG Heidelberg, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ds 36 Js 9126/2000 - AK 132/00 Jug
LG Heidelberg, vom 03.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 10/01 Jug
AG Heidelberg, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ds 36 Js 9126/2000 - AK 132/00 Jug
LG Heidelberg, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 2/01
AG Heidelberg, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ds 36 Js 9126/2000 - AK 132/00 Jug
AG Heidelberg, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ds 36 Js 9126/2000 - AK 132/00 Jug

Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren

BVerfG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 716/01

DRsp Nr. 2004/11812

Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren

»1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; JGG § 67 ;

Gründe: