BGH - Urteil vom 11.05.2011
2 StR 590/10
Normen:
StPO § 257c; StPO § 265; StPO §§ 257c, 265;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 25
NJ 2011, 479
NJW 2011, 2377
NStZ 2012, 46
StV 2011, 607
wistra 2011, 396
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 01.06.2010

Relativierung oder Verdrängung der Hinweispflichten des § 265 StPO durch Einführung des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 StR 590/10

DRsp Nr. 2011/12721

Relativierung oder Verdrängung der Hinweispflichten des § 265 StPO durch Einführung des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts

Die mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) eingeführte Vorschrift des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO zu relativeren oder gar zu verdrängen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit er wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt wurde;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 257c; StPO § 265; StPO §§ 257c, 265;

Gründe