BGH - Beschluss vom 09.01.2020
2 StR 263/19
Normen:
StGB § 242;
Fundstellen:
NStZ 2020, 693
NStZ 2021, 62
StV 2020, 833
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 664 Js 23/14 21 KLs 18/18

Revision gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in neun Fällen sowie schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 2 StR 263/19

DRsp Nr. 2020/5682

Revision gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in neun Fällen sowie schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen

1. Folgt das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist es sachlich-rechtlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. 2. Dem Revisionsgericht ist es nicht möglich, das Ergebnis eines Gutachtens auf seine Tragfähigkeit zu überprüfen, wenn die im Urteil getätigte Zusammenfassung des Sachverständigengutachtens lediglich das Ergebnis und die der Bewertung zugrundeliegenden Parameter mitteilt, aber darauf verzichtet, konkrete Wertermittlung der Grundstücke darzulegen. 3. Es ist zumindest erforderlich, die wesentlichen, einem Gutachten zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung wie die allgemeinen Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt einerseits und Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke, Angaben zu Art, Alter und Zustand der Bebauung mit Hinweisen zur Wohn- und Nutzfläche sowie das Verfahren der Wertermittlung andererseits anzugeben.

Tenor

1. 2.