BGH - Urteil vom 03.05.2012
3 StR 46/12
Fundstellen:
NStZ 2012, 7
NStZ 2013, 177
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.11.2011

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Totschlags im Hinblick auf die Beweiswürdigung bei Vorliegen eine DNA-Analyse und des Bestehens von Lücken in der Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 46/12

DRsp Nr. 2012/14075

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Totschlags im Hinblick auf die Beweiswürdigung bei Vorliegen eine DNA-Analyse und des Bestehens von Lücken in der Beweiswürdigung

1. Ist dem Tatrichter mangels Sachkunde eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen nicht möglich, so genügt es , dass er sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt und sich danach dem Ergebnis des Gutachtens anschließt.2. Jedoch muss er in diesem Falle die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist.3. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt.4. Für DNA-Vergleichsgutachten gilt nichts anderes.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe