BGH - Beschluss vom 12.03.2019
2 StR 10/19
Normen:
StPO § 404 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.09.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Adhäsionsentscheidung (hier: Zusprechung eines vorläufig vollstreckbaren Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen)

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 StR 10/19

DRsp Nr. 2019/6740

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Adhäsionsentscheidung (hier: Zusprechung eines vorläufig vollstreckbaren Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2018 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin M. alle infolge der Straftaten im Juni und Juli 2016 erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe