Sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts und Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht

 

 

 

An das Landgericht L

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

Az. ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten die sachliche Zuständigkeit des LG L gerügt und beantragt, das Verfahren an das AG L zu verweisen.

Die von der Staatsanwaltschaft zum LG L erhobene Anklage wirft meinem Mandanten vor, im trunkenheitsbedingten Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§  21 StGB) sich öffentlich entblößt und masturbiert zu haben und dadurch mehrere Menschen erschreckt zu haben. Mein Mandant, dem der Vorfall höchst unangenehm ist, hat sich bei den Geschädigten brieflich entschuldigt; diese haben daraufhin keinen Strafantrag gestellt.

Rechtlich bewertet die Staatsanwaltschaft - die hinsichtlich der exhibitionistischen Handlungen kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkannt und sich deshalb an einer Anklageerhebung wegen exhibitionistischer Handlung gehindert gesehen hat - das Geschehen als Erregung öffentlichen Ärgernisses (§  183a StGB). Die Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet.