OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.09.2019
Ss 44/2019 (26/19)
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ns 8/19

Sachrüge bei VerwerfungsurteilPrüfung auf VerfahrenshindernisseKeine allgemeine Nachforschungspflicht des Gerichts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.2019 - Aktenzeichen Ss 44/2019 (26/19)

DRsp Nr. 2020/12295

Sachrüge bei Verwerfungsurteil Prüfung auf VerfahrenshindernisseKeine allgemeine Nachforschungspflicht des Gerichts

Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur zur Prüfung des Vorliegens von Verfahrenshindernissen, nicht hingegen zur Prüfung, ob die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen die Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen (Aufgabe früherer gegenteiliger, u. a. in NStZ 1991, 147 f. veröffentlichter Senatsrechtsprechung).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 11. Kleine Strafkammer - vom 11. April 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet

v e r w o r f e n.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen in nicht geringer Menge begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.