BGH - Urteil vom 14.12.1989
4 StR 419/89
Normen:
StPO (1975) § 261 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 - Überzeugungsbildung 12
BGHSt 36, 320
DRsp IV(456)146a-b
EzSt StPO § 261 Nr. 26
MDR 1990, 354
MedR 1990, 146
NJW 1990, 1549
NStE Nr. 96 zu § 261 StPO
NStZ 1990, 197
StV 1990, 149
wistra 1990, 191
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

BGH, Urteil vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 4 StR 419/89

DRsp Nr. 1992/1500

Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

»Zur Ermittlung der Höhe des Schadens bei betrügerischer kassenärztlicher Abrechnung.«

Normenkette:

StPO (1975) § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes eines Kassenarztes für die Dauer von vier Jahren verboten. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

Die Sachrüge hat zum Schuldspruch Erfolg.

1. Dem Angeklagten, einem Arzt, wird Abrechnungsbetrug gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Last gelegt. Nach den Feststellungen trug er auf den Abrechnungsunterlagen - den Krankenscheinen - Leistungen ein, welche er nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erbracht hatte, oder er veranlaßte sein Personal zu solchen Eintragungen.