SchlHOLG - Beschluß vom 22.12.1989
2 Ws 675/89
Normen:
GVG § 76 S. 2, § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 198

SchlHOLG - Beschluß vom 22.12.1989 (2 Ws 675/89) - DRsp Nr. 1995/8057

SchlHOLG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 2 Ws 675/89

DRsp Nr. 1995/8057

»Eine Entscheidung, die während der Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich wird (hier: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls), ist eine solche außerhalb der Hauptverhandlung; sie wird von dem mit der Sache befaßten Gericht in der berufsrichterlichen Besetzung - ohne Mitwirkung der Schöffen - erlassen.«

Normenkette:

GVG § 76 S. 2, § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1990, 198