BGH - Beschluß vom 28.03.2000
1 StR 637/99
Normen:
StGB § 333 ; StPO § 243 Abs. 4 S. 1, § 244 Abs. 2, § 245 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 439
wistra 2000, 270
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Schriftliche Einlassung des Angeklagten - Vorteilsgewährung

BGH, Beschluß vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 1 StR 637/99

DRsp Nr. 2000/3595

Schriftliche Einlassung des Angeklagten - Vorteilsgewährung

1. Die Vernehmung des Angeklagten kann nicht durch die Verlesung einer von diesem herrührenden Erklärung ersetzt werden. 2. Die Aufklärungspflicht des Gerichts kann jedoch die Verlesung einer solchen Erklärung gebieten. 3. Für den Tatbestand der Vorteilsgewährung kommt es nicht darauf an, ob die Beeinflussung Erfolg hat.

Normenkette:

StGB § 333 ; StPO § 243 Abs. 4 S. 1, § 244 Abs. 2, § 245 Abs. 1 ;

Gründe:

Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: