BGH - Urteil vom 27.06.2013
3 StR 435/12
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 208
NJW 2013, 2769
NJW 2013, 8
StV 2013, 737
wistra 2013, 434
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.04.2012

Spontanäußerungen zum Randgeschehen als Anlass für sachaufklärende Nachfragen

BGH, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 StR 435/12

DRsp Nr. 2013/18020

Spontanäußerungen zum Randgeschehen als Anlass für sachaufklärende Nachfragen

Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen - zumal zum Randgeschehen - nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier vorangegangener Urteile zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er eine Verfahrensbeanstandung erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeanstandung Erfolg.

I.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: