Stellungnahme des Nebenklagevertreters (§§ 397 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1, 2 StPO) zu einem unbegründeten Ablehnungsantrag des Angeklagten

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird beantragt,

den Antrag des Angeklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 01.10. am Bahnhof in Linksdorf auf den Nebenkläger getroffen zu sein und diesem sodann mehrere Faustschläge versetzt zu haben. Der Geschädigte habe aufgrund dessen Schmerzen und eine Vielzahl an Hämatomen davongetragen.

Nachdem der Angeklagte die Tat im Hauptverhandlungstermin am 03.03. gestanden hatte, fragte der Vorsitzende ihn nach dem Motiv. Daraufhin entgegnete der Angeklagte: "Weil der auch so ein linkes Arschloch ist wie du. Und weil du deine Meinung über mich als ehemaligen Obersturmbannführer doch sowieso schon gebildet hast, lehne ich dich wegen Befangenheit ab. Jedenfalls jetzt, da ich dir gesagt habe, was ich von dir halte, wirst du ja wohl gegen mich sein." Sodann hielt er kurz inne und fuhr fort: "Ach ja, ich kenne ja die Vorschriften eures roten Systems ... Ich nehme auf deine Stellungnahme zur Glaubhaftmachung Bezug. Wundert dich, Kommunistenschwein, ne?"

Der Ablehnungsantrag ist (eventuell) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.