Stellungnahme des Nebenklagevertreters (§§ 397 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1, 2 StPO) zu einem unzulässigen Ablehnungsantrag des Angeklagten

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird beantragt,

den Antrag des Angeklagten vom ... auf Ablehnung des "gesamten Schöffengerichts" wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig zu verwerfen.

Gründe:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom ..., zur Hauptverhandlung zugelassen mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ..., wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am ... gegen ... Uhr in der ... Straße in der Stadt ... dem Geschädigten und Nebenkläger ... mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, so dass dieser Nasenbluten und ein Hämatom am linken Auge davontrug. 

Im Hauptverhandlungstermin am ... stellte der Angeklagte folgenden Beweisantrag:

...

Das Gericht wies diesen mit folgender Begründung zurück:

...

Unmittelbar im Anschluss lehnte der Angeklagte "das gesamte Schöffengericht" wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da dieses mit der Zurückweisung seines Antrags auf ... deutlich zu erkennen gegeben habe, dass es in der Sache bereits endgültig festgelegt sei. Zur Glaubhaftmachung nahm er auf die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter Bezug.