BGH - Beschluß vom 09.11.2006
1 StR 474/06
Normen:
StPO § 213 § 228 ;
Fundstellen:
JR 2007, 209
NStZ-RR 2007, 81
StV 2007, 169
wistra 2007, 228
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 12.05.2006

Terminsverlegungsantrag des Verteidigers bei Verhinderung (hier: Fortbildungsveranstaltung)

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 1 StR 474/06

DRsp Nr. 2006/30204

Terminsverlegungsantrag des Verteidigers bei Verhinderung (hier: Fortbildungsveranstaltung)

1. Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss. 2. Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden. 3. Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu.4. Die vom Verteidiger geplante Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung stellt daher zumindest keinen zwingenden Verlegungsgrund dar.

Normenkette:

StPO § 213 § 228 ;

Gründe:

Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.