I. Den Angekl. wurde ein Verbrechen gemäß § 181 Nr. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen L. S. zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in Bangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als Tänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur Übersiedlung nach Deutschland veranlaßt worden, wo sie vorgefaßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur Ausübung der Prostitution veranlaßt worden sei.
Wegen der Veranlassung der Nebenklägerin zu einer Übersiedlung nach Deutschland und derer hier erfolgten Prostitutionsausübung wurde die Angekl. P. wegen eines Verstoßes gegen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 180a Abs. 3 ( 2. Alternative) StGB und der Angekl. Sm. wegen eines Verstoßes gegen § 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB verurteilt.
Zugleich wurden den Angekl. gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
II. Hiergegen richten sich die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässigen, wirksam auf einen Teil der Kostenentscheidung des Urteils beschränkten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 304 Rdn. 4 m.w.Nachw. ) sofortigen Beschwerden der Angekl., über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie sind nicht begründet.
1. Vor Erlaß des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496 ) waren die kostenrechtlichen Auswirkungen der Nebenklage gesetzlich nicht geregelt (vgl. Karl Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 465 Rdn. 50, § 471 Rdn. 21).
Diese Lücke war vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung dahin geschlossen worden, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angekl. einen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts nicht voraussetzte. Es genügte vielmehr, daß der abgeurteilten Tat der Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde lag, der zum Anschluß berechtigte, und daß die Verurteilung auf einer Norm beruhte, die ein dem Nebenkläger zustehendes Rechtsgut unmittelbar schützt (BGHSt 11,
Es ist streitig, ob diese Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenkläger im Sinne des neugeschaffenen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO von einer Tat betroffen ist, weiterhin uneingeschränkt heranzuziehen ist (bejahend Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. § 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 472 Rdn. 6; Böttcher JR 1987,
2. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest.
Der Wortlaut von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO gebietet die Annahme nicht, daß dem Angekl. die notwendigen Auslagen des Nebenklägers jedenfalls in der Regel nur dann aufzuerlegen wären, wenn die Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts erfolgt ist. Dies wird insbesondere auch durch eine Gegenüberstellung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem gleichzeitig neu geschaffenen § 400 Abs. 2 StPO deutlich, wonach ein Nebenkläger gegen einen Beschluß, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, nur beschwerdebefugt ist, soweit der Beschluß "die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist". Eine derartige Verweisung auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte fehlt in § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Riegner aaO). Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis für einen Willen des Gesetzgebers, wonach die bisher angewandten Grundsätze nicht weitergelten sollten (vgl. BTDrucks. 10/ 5305 S. 9, 21; ebenso Riegner aaO). Vielmehr ist es Sinn des Opferschutzgesetzes, "die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren umfassend zu verbessern" (BTDrucks. 10/5305 S. I ). Wenn der Gesetzgeber angesichts dieses grundsätzlichen Ziels und in Kenntnis der bisherigen gefestigten Rechtsprechung bei der Neufassung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO anders als bei der Neufassung von § 400 Abs. 2 StPO nicht auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte Bezug nimmt, ist kein Raum für die Annahme, die kostenrechtliche Stellung des Nebenklägers habe sich durch § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO verschlechtert.
Da § 180a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten schützen soll (Dreher/ Tröndle, StGB 45. Aufl. § 180a Rdn. 2 m.w.Nachw. ), ist die Nebenklägerin von der abgeurteilten Tat betroffen, so daß die Strafkammer § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zutreffend angewendet hat.
3. Der Senat hält auch eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Angekl. nicht für geboten.
Allerdings hat nach den für den Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindenden Feststellungen der Strafkammer diese sich von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, sie habe nicht erkannt, daß sie in Deutschland der Prostitution nachgehen sollte, nicht überzeugen können. Nicht erweislich wahre Angaben, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, können Anlaß zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO sein (vgl. Beulke DAR 1988,
Hinsichtlich der Angekl. P. gilt im Ergebnis nichts anderes, weil sie sich aufgrund des gemeinsamen Tatplanes alles anrechnen lassen muß, was dem Angekl. Sm. anzurechnen ist.