A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge Auskünfte über eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann, um sich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen zu müssen.
I. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2000 vom Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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