BGH - Beschluss vom 31.03.2011
3 StR 400/10
Normen:
StPO § 100f; StPO § 163a Abs. 3; StPO § 163a Abs. 4; StPO § 136 Abs. 1; StPO § 136a Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2011, 596
StV 2012, 129
wistra 2011, 350
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.06.2010

Umgehung der Belehrungspflichten und Verstoß gegen ein faires Verfahren bei Veranlassung eines Tatverdächtigen durch eine Privatperson, über die Tat zu sprechen

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 400/10

DRsp Nr. 2011/10025

Umgehung der Belehrungspflichten und Verstoß gegen ein faires Verfahren bei Veranlassung eines Tatverdächtigen durch eine Privatperson, über die Tat zu sprechen

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 100f; StPO § 163a Abs. 3; StPO § 163a Abs. 4; StPO § 136 Abs. 1; StPO § 136a Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil weist weder in verfahrensrechtlicher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergänzender Erörterung bedürfen lediglich die erhobenen Verfahrensrügen:

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