BGH - Beschluss vom 19.10.2017
3 StR 310/17
Normen:
StPO § 265 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; JGG § 32; JGG § 105 Abs. 1; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 159
StV 2019, 470
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.03.2017

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage; Begehung der Tat sowohl als Heranwachsender wie auch als Erwachsener im strafrechtlichen Sinne

BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 3 StR 310/17

DRsp Nr. 2017/17333

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage; Begehung der Tat sowohl als Heranwachsender wie auch als Erwachsener im strafrechtlichen Sinne

Eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage hat das Gericht dem Angeklagten mitzuteilen. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist ein Urteil, wenn sich der Angeklagte zwar gegen den vom bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG umfassten Vorwurf, nicht hingegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Schuldspruch verteidigen konnte.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2017

a)

in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

b)

im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass

aa)

eingezogen werden:

-

eine Tüte mit zwei Gefrierbeuteln mit einmal 122 Klemmleistenbeuteln mit insgesamt 140,46 g Marihuana, einmal mit 51 Klemmleistenbeuteln mit insgesamt 110,44 g Marihuana, zwei Feinwaagen und diversen Klemmleistenbeuteln (Beweismittel II.2. der Anklage),

- - - - - bb) 2.