BVerfG - Beschluss vom 16.01.2017
2 BvR 2011/16; 2 BvR 2034/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 1233
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 175/16
LG Rostock, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 291/14

Vereinbarkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Abhängigkeit der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren von der Eröffnung oder nicht Eröffnung des Hauptverfahrens; Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Sicherung des Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2011/16; 2 BvR 2034/16

DRsp Nr. 2017/1823

Vereinbarkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Abhängigkeit der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren von der Eröffnung oder nicht Eröffnung des Hauptverfahrens; Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Sicherung des Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte