BGH - Beschluss vom 19.09.2019
1 StR 235/19
Normen:
StPO § 22 Nr. 5; StPO § 258 Abs. 1; StPO § 337;
Fundstellen:
NStZ 2020, 180
StV 2020, 433
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 11.01.2019

Verfahrensrüge aufgrund des staatsanwaltlichen Haltens des Schlussvortrags nach dessen Vernehmung als Zeuge; Vornahme der abschließenden Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 235/19

DRsp Nr. 2019/15879

Verfahrensrüge aufgrund des staatsanwaltlichen Haltens des Schlussvortrags nach dessen Vernehmung als Zeuge; Vornahme der abschließenden Beweiswürdigung

Ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, ist insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 11. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 22 Nr. 5; StPO § 258 Abs. 1; StPO § 337;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.