BGH - Beschluss vom 10.04.2019
4 StR 25/19
Normen:
StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 168
NStZ 2019, 628
StV 2019, 802
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 04.09.2018

Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens; Verletzung des Beweisantragsrechts

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 4 StR 25/19

DRsp Nr. 2019/9658

Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens; Verletzung des Beweisantragsrechts

Ein Beweisantrag erfordert inhaltlich die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Es dürfen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, da der Antragsteller insoweit vielfach nicht in der Lage ist, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. September 2018 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe