BGH - Urteil vom 17.06.2015
2 StR 139/14
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c Abs. 3; StPO § 273 Abs. 1a S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2016, 171
NStZ 2016, 6
StV 2016, 92
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 06.11.2013

Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten; Ausschluss des Anscheins geheimer Erörterungen über das Entscheidungsergebnis; Transparenz- und Dokumentationspflichten des Tatgerichts

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 139/14

DRsp Nr. 2015/19931

Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten; Ausschluss des Anscheins geheimer Erörterungen über das Entscheidungsergebnis; Transparenz- und Dokumentationspflichten des Tatgerichts

1. Auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung unterfallen § 243 Abs. 4 StPO, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann.2. Ein Raub ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c Abs. 3; StPO § 273 Abs. 1a S. 2;

Gründe