Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1990 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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