BVerfG - Beschluß vom 11.04.1991
2 BvR 196/91
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe d ; StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 111
HRSt StPO § 163 Nr. 1
NJW 1992, 168
NStZ 1991, 445
StV 1991, 449
ZfZ 1991, 386
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 KLs 62/90
BGH, vom 20.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 562/90

Verfassungsmäßigkeit einer auf Angaben des verdeckten Ermittlers gestützten Verurteilung

BVerfG, Beschluß vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 196/91

DRsp Nr. 1994/2476

Verfassungsmäßigkeit einer auf Angaben des verdeckten Ermittlers gestützten Verurteilung

Ist der verdeckte Ermittler dem Beschuldigten wenn auch nicht namentlich, so doch persönlich bekannt, handelt es sich bei ihm nicht um eine "anonyme Quelle", so daß eine auf seine Bekundungen gestützte Verurteilung des Beschuldigten von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe d ; StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1990 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.