BVerfG - Beschluß vom 11.10.1996
2 BvR 1777/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 176 ; StPO § 395 § 397 § 397a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 18
FuR 1997, 55
NStZ-RR 1997, 69
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen III KLs 13/93
LG Duisburg, vom 30.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen III KLs 46 Js 1663/92

Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1777/95

DRsp Nr. 1997/3774

Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Prozeßkostenhilfe

Es verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Nebenkläger auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife mit der Begründung versagt wird, der Nebenkläger habe bisher eines anwaltlichen Beistandes nicht bedurft.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 176 ; StPO § 395 § 397 § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin die Versagung auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkender Prozeßkostenhilfebewilligung für eine Nebenklage.

I.