BVerfG - Beschluss vom 12.04.2013
1 BvR 990/13
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GVG § 176; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 1293
NVwZ 2013, 8
StV 2013, 417
ZUM-RD 2013, 361
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12
OLG München, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12

Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München; Verletzung einer Chance auf gleichberechtigte Teilhabe an einem Gerichtsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 990/13

DRsp Nr. 2013/6816

Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München; Verletzung einer Chance auf gleichberechtigte Teilhabe an einem Gerichtsverfahren

Um einer möglichen Verletzung der Chance von Medienvertretern auf gleichberechtigte Teilhabe an einer Gerichtsverhandlung vorzubeugen, muss bei der verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, insbesondere über die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt, das einerseits eine ungewöhnlich große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht und andererseits auch auf das Interesse von Medienvertretern stößt, die mit Fragen der Gerichtsberichterstattung und den Verfahren zur Akkreditierung in Deutschland möglicherweise wenig vertraut sind.

Tenor

1. 2. 3.