BGH - Urteil vom 14.02.2002
4 StR 272/01
Normen:
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 29 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 429
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Verjährungsunterbrechung durch Bekanntgabe der Einleitung von Ermittlungen; Wieterführung der Verhandlung trotz eines Befangenheitsantrags

BGH, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 4 StR 272/01

DRsp Nr. 2002/4403

Verjährungsunterbrechung durch Bekanntgabe der Einleitung von Ermittlungen; Wieterführung der Verhandlung trotz eines Befangenheitsantrags

1. Die verjährungsunterbrechende Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner besonderen Form, sie kann auch dem bevollmächtigten Verteidiger gegenüber erfolgen und muss dem Beschuldigten nur deutlich machen, dass gegen ihn wegen einer bestimmten Tat ein Ermittlungsverfahren geführt wird. 2. § 29 Abs. 1 StPO begründet nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. 3. Unaufschiebbar sind dabei nach allgemeiner Ansicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt. 4. Zweck des § 29 Abs. 2 StPO ist es, Verfahrensverzögerungen aufgrund von ersichtlich unbegründeten oder jedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen Ablehnungsgesuchen zu begegnen.

Normenkette:

StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 29 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: