BGH - Beschluß vom 07.03.2001
1 StR 2/01
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2001, 1956
StV 2001, 436
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

Verschleppungsabsicht des Verteidigers

BGH, Beschluß vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 1 StR 2/01

DRsp Nr. 2001/7896

Verschleppungsabsicht des Verteidigers

»Verschleppungsabsicht eines Verteidigers.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision beanstandete Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung. Der Antrag war auf Ladung des - vom Landgericht bis dahin schon für unerreichbar erachteten - als Zeuge benannten S. im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens in Italien gerichtet. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.