Verweisung eines nur möglichen Zeugen aus dem Sitzungssaal - Grundsatz der Öffentlichkeit
BGH, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 5 StR 150/00
DRsp Nr. 2000/9729
Verweisung eines nur möglichen Zeugen aus dem Sitzungssaal - Grundsatz der Öffentlichkeit
1. Für die Anwendung des § 58StPO ist es unerheblich, ob der betroffene Zuhörer zu diesem Zeitpunkt bereits als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden ist; ohne Bedeutung bleibt auch, ob er später tatsächlich gehört wird. Es genügt, dass der Zuhörer nach vorläufiger tatrichterlicher Auffassung als Zeuge in Betracht kommt.2. Ist dies der Fall, verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn der Vorsitzende einen solchen (möglichen) Zeugen aus dem Sitzungssaal verweist.3. Es liegt nahe, dass eine Revisionsrüge, mit der in einem solchen Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit beanstandet wird, von einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2StPO in der Hauptverhandlung abhängig sein wird.