BGH - Beschluß vom 07.11.2000
5 StR 150/00
Normen:
GVG § 169 S. 1; StPO § 58 Abs. 1, § 238 Abs. 1, 2, § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 163
StV 2002, 5
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Verweisung eines nur möglichen Zeugen aus dem Sitzungssaal - Grundsatz der Öffentlichkeit

BGH, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 5 StR 150/00

DRsp Nr. 2000/9729

Verweisung eines nur möglichen Zeugen aus dem Sitzungssaal - Grundsatz der Öffentlichkeit

1. Für die Anwendung des § 58 StPO ist es unerheblich, ob der betroffene Zuhörer zu diesem Zeitpunkt bereits als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden ist; ohne Bedeutung bleibt auch, ob er später tatsächlich gehört wird. Es genügt, dass der Zuhörer nach vorläufiger tatrichterlicher Auffassung als Zeuge in Betracht kommt. 2. Ist dies der Fall, verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn der Vorsitzende einen solchen (möglichen) Zeugen aus dem Sitzungssaal verweist. 3. Es liegt nahe, dass eine Revisionsrüge, mit der in einem solchen Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit beanstandet wird, von einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung abhängig sein wird.

Normenkette:

GVG § 169 S. 1; StPO § 58 Abs. 1, § 238 Abs. 1, 2, § 338 Nr. 6 ;

Gründe: