BGH - Beschluss vom 26.07.2017
3 StR 52/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; InsO § 97 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2018, 37
ZInsO 2017, 2314
wistra 2018, 49
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.08.2016

Verwerfung der Revision als unbegründet; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 52/17

DRsp Nr. 2017/14828

Verwerfung der Revision als unbegründet; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO sei verletzt, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam stützt (Beschluss vom 24. April 2007 - 27 Ns 23/06, StV 2014, 407), hat ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift geregelte Verwendungsverbot kein Verfahrenshindernis zur Folge. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensfehler in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Eine zulässige Verfahrensrüge liegt indessen nicht vor. Im Einzelnen: