BGH - Beschluss vom 04.04.2017
3 StR 71/17
Normen:
StPO § 245 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 338 Nr. 5; GVG § 185;
Fundstellen:
NStZ 2019, 234
StV 2017, 790
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.11.2016

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung der abgeladenen Zeugen i.R.d. Beweisaufnahme

BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 3 StR 71/17

DRsp Nr. 2017/6220

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung der abgeladenen Zeugen i.R.d. Beweisaufnahme

Die Einvernahme der Zeugen kann nur unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind, dass von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen wird. Sind demgegenüber die Zeugen erst für einen späteren Zeitpunkt geladen und noch nicht erschienen, so kann das Gericht ihre Abladung auch ohne die Zustimmung der genannten Verfahrensbeteiligten veranlassen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG bemerkt der Senat ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift: