KG - Beschluss vom 19.03.2019
3 Ws (B) 85/19 - 162 Ss 138/18
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 317 OWi 731/18

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei Entfernen des Betroffenen aus der Hauptverhandlung

KG, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 85/19 - 162 Ss 138/18

DRsp Nr. 2019/10561

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei Entfernen des Betroffenen aus der Hauptverhandlung

1. Das vorzeitige Entfernen des Betroffenen aus der Hauptverhandlung steht einem Nichterscheinen gleich. 2. Der Betroffene ist durch das Nichterscheinen des gewählten Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Jedenfalls führt der Anspruch des Betroffenen auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung oder Verlegung des Termins nicht zum Erlöschen seiner - passiven - Pflicht zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. April 2018 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 230 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.