BGH - Beschluss vom 27.05.2009
1 StR99/09
Normen:
StPO § 55; StPO § 136 Abs. 1; StPO § 161 Abs. 1; GVG § 152 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2612
NStZ 2009, 648
NStZ 2010, 158
StV 2010, 3
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 09.10.2008

Verwertbarkeit der während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben im Falle unterbliebener qualifizierter Belehrung; Umfang der Leitungsbefugnis und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren insbesondere bei Tötungsdelikten

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR99/09

DRsp Nr. 2009/16003

Verwertbarkeit der während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben im Falle unterbliebener qualifizierter Belehrung; Umfang der Leitungsbefugnis und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren insbesondere bei Tötungsdelikten

Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - insbesondere bei Tötungsdelikten.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 55; StPO § 136 Abs. 1; StPO § 161 Abs. 1; GVG § 152 Abs. 1;

Gründe:

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes hat es folgende Feststellungen getroffen: