OLG Rostock - Beschluss vom 23.07.2010
I Ws 384/09 (RVG)
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 326
OLGSt RVG § 51 Nr. 3
RVG professionell 2010, 156
RVGreport 2010, 415
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 13 KLs 18/02
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 46/04

Voraussetzungen einer Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

OLG Rostock, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen I Ws 384/09 (RVG)

DRsp Nr. 2010/13647

Voraussetzungen einer Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

1. Bei der Frage der Zuerkennung einer Pauschvergütung kommt dem Umstand, dass mehrere Verteidiger arbeitsteilig tätig geworden sind, besondere Bedeutung zu. 2. Der eine Pauschvergütung erstrebende Verteidiger muss spätestens mit seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatskasse alles vortragen, was seinem Antrag dienlich sein könnte. Ein Anspruch auf Erteilung von Zwischenbescheiden oder Hinweisbeschlüssen besteht nicht. 3. Die lange Zeitdauer eines Verfahrens ist nur dann für die Zuerkennung einer Pauschvergütung von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war.

Dem Pflichtverteidiger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für das Verfahren gem. § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 € (in Worten: dreißigtausend Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe: