OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.01.2007
1 Ws 274/06
Normen:
StPO § 132 § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2007, 571
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 27.10.2006

Voraussetzungen eines Sicherungshaftbefehls nach Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 274/06

DRsp Nr. 2008/14104

Voraussetzungen eines Sicherungshaftbefehls nach Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Ein Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden ist. Hat er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt und ist die Ladung zur Hauptverhandlung zu dessen Händen zugestellt worden, so ist diese Zustellung nur dann wirksam, wenn die betreffende Person erklärt hat, dass sie mit der Bevollmächtigung einverstanden und zur Entgegennahme von Zustellungen auch bereit ist. Diese Bereitschaft ist aktenkundig zu machen.

Normenkette:

StPO § 132 § 230 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten C. am 19.07.2006 Anklage zum Landgericht - Staatsschutzkammer - Karlsruhe erhoben und den beiden Angeklagten zur Last gelegt, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im ... bis zur vorläufigen Festnahme am 17.10.2005 im Raum ... die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) durch den Vertrieb und Verkauf von Propagandamitteln sowie durch Einziehung von Beiträgen und Ausrichtung von Festen finanziell und ideologisch unterstützt zu haben.