BGH - Urteil vom 28.02.2013
4 StR 430/12
Normen:
StGB § 21; StGB § 49; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 168
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.08.2012

Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung ohne Annahme eines minder schweren Falls i.R.e. Beziehungsdramas und einer Gewalteskalation gegen eine Geschädigte

BGH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 4 StR 430/12

DRsp Nr. 2013/5650

Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung ohne Annahme eines minder schweren Falls i.R.e. Beziehungsdramas und einer Gewalteskalation gegen eine Geschädigte

1. Die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht den Einsatz gefährlicher Werkzeuge. 2. Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB ist in den Urteilsgründen nur dann zu erörtern, wenn der Täter einen Ausgleich mit dem Verletzten zumindest ernsthaft erstrebt hat und eine Strafmilderung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2012 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 49; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.