BGH - Urteil vom 27.07.2017
1 StR 596/16
Normen:
StPO § 222b Abs. 1 S. 1; StPO § 222b Abs. 2 S. 1; StPO § 338 Nr. 1; GVG § 76 Abs. 1 S. 1; GVG § 76 Abs. 2 S. 1 und S. 4; GVG § 76 Abs. 3; GVG § 76 Abs. 5; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2017, 6
NStZ 2018, 110
StV 2017, 786
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2016

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Rechtzeitiger Einwand der fehlerhaften Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 1 StR 596/16

DRsp Nr. 2017/13481

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Rechtzeitiger Einwand der fehlerhaften Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung

Liegt keine wirksame Reduzierung der Besetzung der Strafkammer vor, so verstößt eine dennoch durchgeführte Verhandlung mit zwei Berufsrichtern nebst Schöffen gegen die gesetzlichen Regelungen zur vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 1 S. 1; StPO § 222b Abs. 2 S. 1; StPO § 338 Nr. 1; GVG § 76 Abs. 1 S. 1; GVG § 76 Abs. 2 S. 1 und S. 4; GVG § 76 Abs. 3; GVG § 76 Abs. 5; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie zweier tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wovon zwei Monate bereits als vollstreckt gelten. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.