BGH - Beschluss vom 20.09.2017
1 StR 391/16
Normen:
StGB § 258 Abs. 2; StGB § 258 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 283
NJW 2018, 414
NStZ 2018, 489
StV 2018, 784
wistra 2018, 178
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 02.03.2016

Widereintritt des Gerichts in die Beweisaufnahme; Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung;

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 1 StR 391/16

DRsp Nr. 2017/15807

Widereintritt des Gerichts in die Beweisaufnahme; Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung;

Tritt das Gericht nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Angeklagte, sofern er nicht von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, auf dieses Recht hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen verloren.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Betrugs und

b)

im gesamten Strafausspruch.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das genannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 258 Abs. 2; StGB § 258 Abs. 3;

Gründe